TurfTimes:
Ausgabe 649 vom Freitag, 18.12.2020
18 Seiten umfasst die am Dienstag publizierte Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, für den Rennsport ist jedoch insbesondere Paragraph 9, Absatz 3 entscheidend. Dort heißt es in schönstem Behördendeutsch: Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Den Winterrennen in Dortmund und Mülheim steht also, wenn auch ohne Zuschauer, nichts entgegen.