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Begründung nicht notwendig

Autor: 

Daniel Delius

TurfTimes: 

Ausgabe 479 vom Donnerstag, 03.08.2017

Die Entscheidung des Oberen Renngerichts in Sachen Derby 2016 bedarf keiner Begründung. Gestützt wird dies auf den Paragraphen 680 der Rennordnung. Er lautet: „Ist eine Revision unzulässig oder nicht form- und fristgerecht eingelegt oder nach einstimmiger Ansicht der entscheidenden Mitglieder des Oberen Renngerichts offensichtlich unbegründet, so kann sie ohne mündliche Verhandlung und ohne nähere Begründung verworfen werden.“

Das Obere Renngericht hatte am 18.Juli die Revision des Besitzers von Dschingis Secret vom 21.04.2017 gegen die Entscheidung des Renngerichts vom 03.04.2017 betreffend das IDEE 147. Deutsche Derby einstimmig verworfen. 

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